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1’329 oder mehr als 93’000 minderjährige Opfer im Jahr 2023?

Laut der polizeilichen Kriminalstatistik gab es im Jahr 2023 1’329 minderjährige Opfer. Eine Zahl, die sich seit 2009 (513) fast verdreifacht hat.

Aber wenn:
Berücksichtigt man die Kinder, die sich in einem Haushalt befinden, in dem die Polizei wegen häuslicher Gewalt einschreitet, so beläuft sich die Zahl der Kinder auf über 6.600.
Wir verwenden unsere Schätzung der Dunkelziffer bei häuslicher Gewalt, die Zahl der Kinder, die Opfer sind, liegt dann zwischen 20.000 und 36.600.
Wir beziehen uns auf die 12-Monats-Prävalenz von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt aus einer 2023 veröffentlichten Studie, die Zahl der minderjährigen Opfer läge dann bei über 62’000.
Wenn man die soziale und wirtschaftliche Gewalt aus dieser Studie mit einbezieht, liegt die Zahl der minderjährigen Opfer bei über 93’000!

Kinder als institutionelle Opfer?

Wie Erwachsene sind auch ein Teil dieser Kinder Opfer von Institutionen, sowohl von eidgenössischen als auch von kantonalen, von straf- als auch von zivilrechtlichen.
Auf strafrechtlicher Ebene gibt es keinen speziellen Artikel zu häuslicher Gewalt. Der Bundesrat ist zwar der Meinung, dass häusliche Gewalt entschieden bekämpft werden muss, hat aber vor kurzem von einer solchen Ergänzung abgeraten.
Sondern häusliche Gewalt wird jedoch nicht nur durch die oben genannten einzelnen, punktuellen Verhaltensweisen ausgeübt. In ihrer “letzten” Form vor dem Feminizid/Tötungsdelikt wird häusliche Gewalt nicht mehr durch einzelne Handlungen ausgeübt, sondern nach einem fortlaufenden System, das gemeinhin als Zwangskontrolle bezeichnet wird.

Bei der zwangsweisen Kontrolle werden hauptsächlich Mittel eingesetzt, die strafrechtlich nicht berücksichtigt werden. Diese Kontrollhandlungen scheinen, wenn man sie einzeln betrachtet, harmlos, akzeptabel oder sozial normal zu sein. Dieses System wird vom Täter tagtäglich gegenüber seinem (Ehe- )- Partner und den Kindern eingesetzt, um sich die Kontrolle zu sichern. Es versetzt die Opfer in einen Zustand ständiger Anspannung und beeinträchtigt seine Freiheit. Der Täter wird zur wichtigsten Person für das Opfer und die Kinder. Er verletzt die Grundrechte des Opfers.

Zu diesen Kontrollhandlungen gehören:
– Kontrolle darüber, welche Aufgaben im Haushalt zu erledigen sind, wie sie zu erledigen sind und zu welchen Zeiten sie zu erledigen sind.
– Fixer Zeitplan betreffend den Tagesablauf..
– Das Auferlegen von Kleidung, Frisur und/oder Make-up bei Ausflügen.
– Die Kontrolle und/oder Aneignung der Ressourcen oder des Vermögens des Opfers.
– Ausflüge sind genehmigungspflichtig (oder auch nicht), der Täter kann die Anwesenheit des Opfers erzwingen.
– Von Kontakten mit Freunden oder der Familie wird “abgeraten”, um das Opfer vom sozialen Umfeld zu deprivieren.
– Häufige Kontakte werden vorgeschrieben, um herauszufinden, wo sich das Opfer aufhält (per Telefon oder Video) und ob es den Zeitplan eingehalten hat.
– Äußerungen im Zusammenhang mit Eifersucht (der Täter glaubt, dass das Opfer ihn ständig betrügt).
– Äußerungen im Zusammenhang mit Eifersucht (der Täter glaubt, dass das Opfer ihn ständig betrügt).
– Die Unvorhersehbarkeit des Verhaltens des Täters.
– Die Umkehrung der Schuld, indem die Verantwortung systematisch auf das Opfer übertragen wird.

Wenn sich das Opfer entschließt, Anzeige zu erstatten, können die “Offiziellen” (OHG-Stellen, Polizei, Anwalt) ihm nur bewusst machen, dass abgesehen von den letzten “klassischen” Gewalttaten das, was es erlitten hat und noch erleidet, die Verletzung seiner Freiheit und seiner Person von der Strafjustiz nicht berücksichtigt werden. Der Täter wird für einen Großteil des verursachten Leids straffrei bleiben.

Bei einer ersten Anzeige wegen häuslicher Gewalt wird das Strafrechtssystem das Verfahren höchstwahrscheinlich sistieren, was dem Täter die nötige Zeit verschafft, die Kontrolle über sein Opfer wiederzuerlangen, indem er die nicht strafrechtlich verurteilten Handlungen fortsetzt. Das Verfahren wird schließlich entweder von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingestellt, weil das Opfer das Vertrauen in ein System verliert. Dies insbesondere weil das Opfer aufgrund zum Schluss gelangt, dass das System es nicht vor dem Täter schützt, zumal das Opfer mit Einleitung eines Strafrechtsverfahrens sich einem Risiko aussetzt.

In diesem Newsletter geht es auch um:

– Lesungen des Monats

– KidsToo – what’s new?

Der Juli-Newsletter ist hier erhältlich.

Zwangskontrollen

Der Ursprung des Konzepts der Zwangskontrolle geht auf den Koreakrieg und die unverständliche “Kollaboration” amerikanischer Kriegsgefangener mit dem Feind zurück. Der Soziologe Albert Biderman entwickelte 1957 die nach ihm benannten Grundsätze, um die chinesischen und koreanischen Foltermethoden an amerikanischen Kriegsgefangenen während des Koreakriegs zu veranschaulichen. Diese Methoden sind:

a) Isolation des Opfers,
b) Monopolisierung der Wahrnehmung,
c) Erschöpfung herbeiführen,
d) Bedrohungen präsentieren,
e) Gelegentliche Nachsicht zeigen,
f) Die Allmacht und Allwissenheit des Entführers demonstrieren,
g) Erniedrigung des Opfers und
h) Dumme und unsinnige Handlungen verlangen.

Der Begriff “intimer Terrorismus” wurde 1996 von M.-P. Johnson im Zusammenhang mit der Sorgerechtsproblematik verwendet, wenn es sich bei häuslicher Gewalt nicht “nur” um situative Gewalt handelt.

Der strafrechtliche Ansatz in der Schweiz

In der Schweiz wird Gewalt in der Ehe und im häuslichen Umfeld im Strafgesetzbuch als isolierte Straftat behandelt und Kinder werden nicht berücksichtigt. Unser Strafrechtssystem will und kann den Käfig nicht sehen, in dem das Opfer und die Kinder vom Täter eingesperrt werden.
Außerdem sind die Konsequenzen für den Täter so gering (Einstellung des Strafverfahrens, Geldstrafe, eventuell Freiheitsentzug, aber in der Regel auf Bewährung) und so zeitversetzt (durch die Langsamkeit des Verfahrens), dass es sein Gefühl der Straflosigkeit verstärkt, während es für das Opfer eine Bestätigung der Allmacht und Allwissenheit des Täters ist (Punkt f) oben).

Der zivile Ansatz in der Schweiz

Das zivile “System” (Ziviljustiz und/oder KESB in erster Linie) tut das Gleiche und macht sich manchmal sogar zum Helfer des Täters, indem es den Käfig, in dem die Opfer gefangen sind, nicht berücksichtigen will (siehe Lektüre des Monats, “Unterstützungsangebote und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Partnerschaft ausgesetzt sind”, S. 169-172). Das System erhält und fördert den Kontakt des Täters zu den Kindern und damit seine Kontrolle sowohl über die Kinder als auch über das erwachsene Opfer. Dieses Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene ist eine Missachtung der Istanbul-Konvention (Art. 31), die seit dem 1. April 2018 in der Schweiz in Kraft ist. Wenn das Opfer gegen diese Kontakte mit dem System argumentiert, beschuldigt das System es beispielsweise der Nicht-Elternschaft.

In diesem Newsletter geht es auch um:

– Lesungen des Monats

– KidsToo – what’s new?

Dieser Newsletter befasst sich mot folgenden Themen:

– Die Kosten der häuslichen Gewalt

– Aussetzung des Strafverfahrens: Eine Konvention zum Schutz der Opfer

– Lesungen des Monats

– KidsToo – what’s new?

Der Newsletter ist hier verfügbar

Newsletter Dezember 2023

Dieser 1. Newsletter befasst sich mot folgenden Themen:

1. Offizielle Zahlen zu häuslicher Gewalt
1.1 Schwere häusliche Gewalt
1.2 Kinder als Opfer schwerster häuslicher Gewalt
1.3 Kinder-, Frauen- und Männersmorde

2. Empfohlene Lektüre

3. Delenda Carthago

4. KidsToo

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