Der Kinder- und Jugendschutz gehört zum Kernauftrag jedes Kinderspitals. Daher gibt es auch am Kinderspital Zentralschweiz eine interdisziplinäre Kinderschutzgruppe. Grundlage ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz.
Die Kinderschutzgruppe hat zur Aufgabe, Verdachtssituationen von misshandelten oder vernachlässigten Kindern und Jugendlichen zu erkennen und abzuklären. Je nach Situation gehört dazu auch das Einleiten von Massnahmen – immer mit dem Ziel, das Kind zu schützen und eine positive Entwicklung zu ermöglichen. Wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der jeweiligen Wohngemeinde des Patienten.
Adresse:
Luzerner Kantonsspital
Kinderspital
Haus 33
Spitalstrasse
6000 Luzern 16
In der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik Münsterlingen befassen wir uns mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen, die Opfer einer körperlichen, psychischen Misshandlung oder eines sexuellen Übergriffs geworden sind oder gefährdet sind Opfer zu werden.
Die Kinderschutzgruppe hat eine beratenden Aufgabe und endbindet niemanden vor einer Anzeigepflicht.
Angebot:
Die Kinderschutzgruppe trifft sich zur Beurteilung von:
- hospitalisierten Kindern
- ambulanten Kindern, die durch Fachpersonen angemeldet wurden
Zur Beratung von aussenstehenden Fachpersonen.
Adresse:
Klinik für Kinder und Jugendliche
Kantonsspital
Münsterlingen
Spitalcampus 1
CH-8596 Münsterlingen
Die Kinderschutzgruppe des Kinderspitals befasst sich mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen, die Opfer einer Misshandlung wurden. Nebst medizinischer Untersuchung von Kindsmisshandlungen bieten wir auch Beratungen für Betroffene, deren Familien sowie Fachpersonen an.
Für Frauen.
Personen sind bei uns am richtigen Ort, wenn sie eine Form von sexualisierter Gewalt erlebt haben oder sie in ihrer Beziehung häusliche Gewalt erleben oder erlebten.
Wir beraten auch Angehörige, Freunde, Nachbarn und Arbeitgeber, genauso wie die Betroffenen selbst – kostenlos und absolut vertraulich.
Adresse:
Letzigraben 89
8003 Zürich
Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen und Männer.
Adresse:
Universitätstrasse 86
8006 Zürich
Für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder.
Die Opferberatung Zürich ist eine staatlich anerkannte Anlaufstelle für Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) und deren Angehörige oder Vertrauenspersonen. Bei uns finden Sie in einer schwierigen Situation Unterstützung, Beratung und Begleitung durch ein Team von ausgewiesenen Fachleuten.
Unsere Beratungen sind vertraulich und kostenlos. Sie sind auch unabhängig von einer Strafanzeige oder davon, ob der Täter oder die Täterin bekannt ist. Und ganz wichtig: Wir unterstehen der Schweigepflicht.
Zögern Sie nicht, uns telefonisch oder schriftlich (per Chat, Online, E-Mail oder Post) zu kontaktieren. Wir haben ein offenes Ohr für Sie.
Adresse:
Opferberatung Zürich
Gartenhofstrasse 17
8004 Zürich
Die Opferberatung ist Anlaufstelle für Menschen, die eine Gewalttat erlebt haben. Dazu gehören auch Verkehrsunfälle, die durch Drittpersonen verursacht wurden. Haben Sie eine solche Erfahrung gemacht? Dann bieten wir Ihnen professionelle Unterstützung, sorgen für Ihren Schutz und wahren Ihre Rechte. Unser Angebot ist kostenlos und flexibel auf jeden einzelnen Fall zugeschnitten. Unsere Beraterinnen und Berater unterstehen der Schweigepflicht und leisten auf Wunsch auch anonym Hilfe. Sie können die Opferberatungsstelle frei wählen, sie ist nicht an den Wohnsitz gebunden.
Unser Angebot richtet sich an Frauen*, Männer*, Jugendliche und Kinder, unabhängig von deren Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung oder Religion. Auch Angehörige von Opfern oder ihnen nahestehende Personen können Beratung in Anspruch nehmen.
Adresse:
Opferberatung
eff-zett das fachzentrum
Tirolerweg 8
6300 Zug
OHG ist die Abkürzung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Das OHG ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Als Opfer im Sinne des OHG und der StPO ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei kann es sich beispielsweise um Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Handlung mit einem Kind, Verkehrsunfall, Todesdrohung, Freiheitsberaubung, Raub etc. handeln.
Es ist nicht nötig, dass der Urheber der Straftat ermittelt worden ist, dass er sich schuldhaft verhalten hat oder dass er vorsätzlich gehandelt hat. Zudem ist das Einreichen einer Strafklage nicht erforderlich, um sich an uns zu wenden.
Das OHG und die StPO garantieren den Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen (Partner, Kinder, Eltern des Opfers) bestimmte Rechte :
- Jedes Opfer kann bei einer Opferhilfe-Beratungsstelle in irgendeinem Schweizer Kanton Beratung und Hilfe verlangen ;
- im Rahmen eines Strafverfahrens verfügt das Opfer über bestimmte spezifische Rechte ;
- es kann im Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist, ebenfalls den Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend machen (materieller Schaden und/oder Genugtuung).
Die Opferhilfe-Beratungsstellen bieten kostenlos einen vertraulichen Bereich an. Sie beraten die Opfer und ihre Angehörigen, helfen ihnen dabei, ihre Rechte geltend zu machen
WIR SIND EINE KANTONAL ANERKANNTE OPFERHILFEBERATUNGSSTELLE. WIR BERATEN UND BEGLEITEN GEWALTBETROFFENE PERSONEN.
WIR BIETEN GEWALTBETROFFENEN FRAUEN UND IHREN KINDERN SCHUTZ UND UNTERSTÜTZUNG UND EINE NOTUNTERKUNFT IM FRAUENHAUS.
Address:
Unterschlupf
Beratung – Beherbergung
Postfach 686
3900 Brig
OHG ist die Abkürzung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Das OHG ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Als Opfer im Sinne des OHG und der StPO ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei kann es sich beispielsweise um Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Handlung mit einem Kind, Verkehrsunfall, Todesdrohung, Freiheitsberaubung, Raub etc. handeln.
Es ist nicht nötig, dass der Urheber der Straftat ermittelt worden ist, dass er sich schuldhaft verhalten hat oder dass er vorsätzlich gehandelt hat. Zudem ist das Einreichen einer Strafklage nicht erforderlich, um sich an uns zu wenden.
Das OHG und die StPO garantieren den Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen (Partner, Kinder, Eltern des Opfers) bestimmte Rechte :
- Jedes Opfer kann bei einer Opferhilfe-Beratungsstelle in irgendeinem Schweizer Kanton Beratung und Hilfe verlangen ;
- im Rahmen eines Strafverfahrens verfügt das Opfer über bestimmte spezifische Rechte ;
- es kann im Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist, ebenfalls den Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend machen (materieller Schaden und/oder Genugtuung).
Die Opferhilfe-Beratungsstellen bieten kostenlos einen vertraulichen Bereich an. Sie beraten die Opfer und ihre Angehörigen, helfen ihnen dabei, ihre Rechte geltend zu machen und verweisen sie an Fachleute (Anwälte, Psychologen, Ärzte etc.). Die Gespräche finden nur auf Vereinbarung statt.
Adresse:
Gliserallee 10
3902 Brig-Glis