Feminizid, Humanizid, Genozid?

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Zwangskontrolle wird in das französische Strafrecht aufgenommen

Die in Frankreich verabschiedete Änderung definiert Zwangskontrolle als “wiederholte oder mehrfache Äußerungen oder Verhaltensweisen, die die Grundrechte und -freiheiten des Opfers beeinträchtigen oder bei ihm einen Zustand der Angst oder des Zwangs aufgrund der Furcht vor Handlungen herbeiführen, die direkt oder indirekt auf das Opfer oder auf andere ausgeübt werden, unabhängig davon, ob diese Handlungen physischer, psychologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer, administrativer, digitaler oder sonstiger Art sind.

Ein nicht-inklusives Schweizer Strafgesetzbuch?

In den französischen, italienischen und englischen Versionen findet man den Begriff “homicide”, der aus dem Lateinischen stammt und sich auf den Menschen bezieht. In der deutschen Version gibt es keinen Bezug zum Mann oder zum Menschen. Der Begriff, der im deutschen verwendet wird, ist “Tötung”, der im französischen Strafgesetzbuch mit “Mise à mort”, im italienischen mit “Uccidere” und im englischen mit “Killing” übersetzt werden könnte.
Der Vorteil der vorgeschlagenen geschlechtsneutralen Formulierungen für die Versionen FR, IT und EN wäre, dass jeder Hinweis auf ein bestimmtes Geschlecht wegfallen würde.

Neuer Artikel 112a StGB

Die Verwendung der oben vorgeschlagenen Begriffe könnte:

  • die Aufnahme eines Straftatbestands für geschlechtsspezifische Tötung oder Tötung des Ehepartners/Partners oder Ex-Ehepartners/Partners durch einen neuen Artikel 112a ermöglichen
  • verhindern, dass Täter, die im Rahmen von häuslicher Gewalt oder Ehrenmorden töten, sich auf Art. 113 berufen können, um das Strafmaß zu verringern

Es wird eine Skizze für die Formulierung dieses neuen Art. 112 a StGB vorgeschlagen.

In diesem Newsletter geht es auch um:

– Literaturempfehlungen

– KidsToo – what’s new?