Die Kinder des intimen Terrorismus

Der Juli-Newsletter ist hier erhältlich.

Zwangskontrollen

Der Ursprung des Konzepts der Zwangskontrolle geht auf den Koreakrieg und die unverständliche “Kollaboration” amerikanischer Kriegsgefangener mit dem Feind zurück. Der Soziologe Albert Biderman entwickelte 1957 die nach ihm benannten Grundsätze, um die chinesischen und koreanischen Foltermethoden an amerikanischen Kriegsgefangenen während des Koreakriegs zu veranschaulichen. Diese Methoden sind:

a) Isolation des Opfers,
b) Monopolisierung der Wahrnehmung,
c) Erschöpfung herbeiführen,
d) Bedrohungen präsentieren,
e) Gelegentliche Nachsicht zeigen,
f) Die Allmacht und Allwissenheit des Entführers demonstrieren,
g) Erniedrigung des Opfers und
h) Dumme und unsinnige Handlungen verlangen.

Der Begriff “intimer Terrorismus” wurde 1996 von M.-P. Johnson im Zusammenhang mit der Sorgerechtsproblematik verwendet, wenn es sich bei häuslicher Gewalt nicht “nur” um situative Gewalt handelt.

Der strafrechtliche Ansatz in der Schweiz

In der Schweiz wird Gewalt in der Ehe und im häuslichen Umfeld im Strafgesetzbuch als isolierte Straftat behandelt und Kinder werden nicht berücksichtigt. Unser Strafrechtssystem will und kann den Käfig nicht sehen, in dem das Opfer und die Kinder vom Täter eingesperrt werden.
Außerdem sind die Konsequenzen für den Täter so gering (Einstellung des Strafverfahrens, Geldstrafe, eventuell Freiheitsentzug, aber in der Regel auf Bewährung) und so zeitversetzt (durch die Langsamkeit des Verfahrens), dass es sein Gefühl der Straflosigkeit verstärkt, während es für das Opfer eine Bestätigung der Allmacht und Allwissenheit des Täters ist (Punkt f) oben).

Der zivile Ansatz in der Schweiz

Das zivile “System” (Ziviljustiz und/oder KESB in erster Linie) tut das Gleiche und macht sich manchmal sogar zum Helfer des Täters, indem es den Käfig, in dem die Opfer gefangen sind, nicht berücksichtigen will (siehe Lektüre des Monats, “Unterstützungsangebote und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Partnerschaft ausgesetzt sind”, S. 169-172). Das System erhält und fördert den Kontakt des Täters zu den Kindern und damit seine Kontrolle sowohl über die Kinder als auch über das erwachsene Opfer. Dieses Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene ist eine Missachtung der Istanbul-Konvention (Art. 31), die seit dem 1. April 2018 in der Schweiz in Kraft ist. Wenn das Opfer gegen diese Kontakte mit dem System argumentiert, beschuldigt das System es beispielsweise der Nicht-Elternschaft.

In diesem Newsletter geht es auch um:

– Lesungen des Monats

– KidsToo – what’s new?