2023 Anzeige erstatten

Die Schwierigkeit nach Strafart, eine Anzeige zu erstatten, aus einem anderen Blickwinkel.
Einfluss des Alters, des Geschlechts der Tat-person und ihrer Beziehung zum Opfer von 2018 bis 2023

Der von KidsToo erstellte Bericht ist hier abrufbar.

Das Wichtigste in Kürze

Während die Schwierigkeit, Anzeige zu erstatten, für Opfer häuslicher Gewalt insgesamt um einen Faktor zwischen 2,9 und 3,25 zwischen 2018 und 2023 höher ist als für Opfer “nicht häuslicher” Gewalt, variiert sie stark zwischen den verschiedenen Arten von Straftaten, je nach Alterskategorie, Geschlecht des Täters und der Art der Beziehung zum Opfer.

Bei den beiden Straftaten, bei denen die Anzahl der Täter eine Analyse für volljährige Täter und das Geschlecht des Täters zulässt, zeigt sich, dass es für das Opfer 6- bis 7-mal schwieriger ist, eine Anzeige zu erstatten, wenn der männliche Täter sein “Partner” ist, wenn es sich um “Körperverletzung und Tätlichkeiten” handelt. Bei “Erpressung, Drohungen und Nötigung” steigt der Schwierigkeitsfaktor, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten [SFAG], auf 10.
Wenn der Täter ein “Ex-Partner” ist, liegt dieser SFAG nur zwischen 3 und 4 bzw. zwischen 4 und 5 für diese beiden Straftaten. Bei Tätern mit einer Beziehung des Typs “Sonstige[1] ” liegt dieser SFAG etwa bei 5 bzw. zwischen 6 und 8.

Bei den volljährigen männlichen und weiblichen Tätern ist das Bild fast identisch.

Wenn die Täterin weiblich ist, hat das Opfer (in der Regel “das” Opfer) ihres “Partners” ein SFAG von 2 für die Delikte “Körperverletzung und Tätlichkeit” und von 3 für die Delikte “Erpressung, Bedrohung, Nötigung”. Bei einer “Ex-Partner”-Täterin liegt das Verhältnis bei 1 bzw. 2.
Bei Opfern von “Sonstigen” Täterinnen liegen die SFAG bei 4,5 bzw. zwischen 6 und 8, also grob gesagt gleich hoch wie bei männlichen “Sonstigen” Tätern.

Bei den anderen Deliktarten weisen die berechneten SFAG aufgrund der geringen Anzahl minderjähriger Täter oder Täterinnen grosse Schwankungen auf und/oder sind wenig oder nicht repräsentativ.
Im Folgenden werden nur die Faktoren dargestellt, die für die volljährigen bzw. männlichen Täter für das Jahr 2023 berechnet wurden.

Bei den “Anderen Straftaten gegen die Freiheit” hat das Opfer eines “Ex-Partner”-Täters einen SFAG von 2.2 (bzw. 5.1), aber einen SFAG von 6 (bzw. 10.5), wenn der Täter der aktuelle “Partner” ist. Für ein Opfer, das eine “Andere” Beziehung mit dem Täter hat, beträgt der SFAG 5.1 (bzw. 7.3).

Bei Sexualdelikten (“Sexuelle Handlungen mit Kindern“, “Sexuelle Handlungen mit Abhängigen“, “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” und “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität“) sind die SFAG der Opfer von ihrem männlichen “Partner” niedriger als die zuvor ermittelten Werte. In absteigender Reihenfolge liegen sie zwischen 9.2 für “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität”, 2.1 für “Sexuelle Handlungen mit Kindern”, 1.7 für “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” und 1.2 für “Sexuelle Handlungen mit Abhängigen”.

Wenn der männliche Täter nur noch der “Ex-Partner” ist, beträgt das SFAG für das Opfer 3,7 für “Andere Straftaten gegen die sexuelle Integrität” , 1,3 für “Sexuelle Handlungen mit Kindern”, 0,9 für “Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung” und 0,7 für “Sexuelle Handlungen mit abhängigen Personen”.

Wenn man die Anzahl der Täter mit den SFAG schätzt, die nach dem Geschlecht des Täters und seiner Beziehung zum Opfer berechnet werden, machen männliche Täter 85 bis 90% der Täter aus und nicht mehr “nur” 75%. Wenn man vereinfacht annimmt, dass einem männlichen Täter ein weibliches Opfer gegenübersteht, sind 85 bis 90% der Opfer Frauen. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass häusliche Gewalt von Männern gegen Frauen ausgeübt wird, und zwar noch eklatanter als von der PKS angegeben. Es ist zu hoffen, dass dies Politiker und Richter dazu veranlasst, die Gleichberechtigung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt nicht zu “missbrauchen” und zuzugeben, dass dies im Widerspruch zur Istanbul-Konvention steht, die seit dem 1. April 2018 in der Schweiz in Kraft ist.

Wird die Anzahl Tatpersonen anhand der SFAG und unter Berücksichtigung des Geschlechts der Tatperson und ihrer Beziehung mit dem Opfer geschätzt, machen die männlichen Tatpersonen zwischen 85 und 90% aus und nicht mehr “nur” 75 %. Wenn zur Vereinfachung davon ausgegangen wird, dass einer männlichen Tatperson ein weibliches Opfer gegenübersteht, sind 85-90% der Opfer Frauen. Dies ist ein weite-rer Hinweis darauf, dass häusliche Gewalt von Männern gegen Frauen ausgeübt wird, und zwar in noch eklatanterer Weise als von der PKS aufgeführt. Es ist zu hoffen, dass Politiker und Richter dies dazu veranlasst, die Gleichberechtigung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt nicht zu “missbrauchen” und einzuräumen, dass dies im Widerspruch zur Istanbul-Konvention steht, die seit Mitte 2018 in der Schweiz in Kraft ist.

[1] Die Kategorie “Andere” umfasst “Eltern, Elternersatz des Kindes” und “Andere familiäre Beziehungen”